Geschäftsbericht 2017 | 47
Anhang zum Jahresabschluss per 31.12.2017.
I. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Bilanzierung, die Bewertung und der Ausweis der einzelnen Positionen des Jahresabschlusses wurden nach
den allgemeinen Bestimmungen des österreichischen UGB vorgenommen.
Die Gliederung des Formblatts A (Bilanz) und des Formblatts B (Gewinn- und Verlustrechnung) entspricht der
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für
die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und
Jahresmeldeverordnung – FJMV).
Die Gesellschaft ist als mittelgroße Gesellschaft gemäß § 221 UGB einzustufen.
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Geschäftsjahres 2016 wurden auch im Geschäftsjahr 2017
beibehalten.
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie der
Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu
vermitteln, aufgestellt.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten.
Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen.
Bei den Vermögenswerten und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung angewandt.
Dem Vorsichtsgrundsatz wurde Rechnung getragen, indem insbesondere nur die am Abschlussstichtag
verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden. Alle erkennbaren und drohenden Verluste wurden berücksichtigt.
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden nur dann in der Bilanz angesetzt, wenn sie
entgeltlich erworben wurden und werden grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich
planmäßiger Abschreibungen bewertet. Gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften wird für Zugänge im ersten
Halbjahr eine volle Jahresabschreibung, für Zugänge im zweiten Halbjahr eine halbe Jahresabschreibung vorgenommen.
Die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen von immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt nach der
linearen Abschreibungsmethode unter Zugrundelegung folgender Nutzungsdauern:
Software ......................................................................................................................................... 10-25 Prozent p. a.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf einen zum Abschlussstichtag niedrigeren beizulegenden Wert werden
vorgenommen, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.
Der Wertansatz von Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen.
Gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften wird für Zugänge im ersten Halbjahr eine volle Jahresabschreibung, für
Zugänge im zweiten Halbjahr eine halbe Jahresabschreibung vorgenommen.
Die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen von Sachanlagen erfolgt nach der linearen Abschreibungsmethode
unter Zugrundelegung folgender Nutzungsdauern:
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ........................................................... 10-33,33 Prozent p. a.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf einen zum Abschlussstichtag niedrigeren beizulegenden Wert werden
vorgenommen, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.